§ 58a StPO. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2021]
    1§ 58a. 2Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton. 
        
            (1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 3[2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
                
        - 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
 - 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
 
            (2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5[2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 6[3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 7[4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 8[5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 9[6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
        
        
            10(3) 11[1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 12[2] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 13[3] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
 - 4. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
 - 5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
 - 6. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 8. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 9. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 10. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 11. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
 - 12. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
 - 13. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.