§ 61 StPO. Recht zur Eidesverweigerung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [17. September 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 61 | § 61 | 
| Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden […] | Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden: | 
| 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; | 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; | 
| 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind; | 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind; | 
| 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. | 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. | 
    [1. Oktober 1950–17. September 1965]
    1§ 61. Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden:
        
- 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
 - 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;
 - 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.22, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.