§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2004] |
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§ 62. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren | § 62 |
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn | Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn |
1. Gefahr im Verzug ist oder | 1. Gefahr im Verzug ist oder |
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird | 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird |
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. | und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. |
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 62. Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1. Gefahr im Verzug ist oder
- 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.