§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–15. Juni 1943]
1§ 62. Im Verfahren wegen einer Übertretung und im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.