§ 66d StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Januar 1975–1. September 2004]
    1§ 66d. 
        
            (1) [1] Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. [2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
        
        (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
        (3) § 66c Abs. 3 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 3, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.