§ 66d StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 66d | § 66d | 
| (1) [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei [Gott] dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit [bekundet] und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. | [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. | 
| (2) Die Vorschrift des § 66c Abs. 2 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 66d.  [1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. [2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.