§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009] | [1. September 2004] |
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§ 68a | § 68a |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. | (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. |
(2) [1] Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. [2] Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. | (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
[1. September 2004–1. Oktober 2009]
1§ 68a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.29, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 4, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.