§ 68a StPO. Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [1. April 1987] |
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§ 68a | § 68a |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. | (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. | (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
[1. April 1987–1. September 2004]
1§ 68a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.29, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
- 3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.