§ 81 StPO. Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 81 | § 81 |
(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. | (1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig wäre. |
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. | (2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. |
(3) [1] Gegen den Beschluß [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung. | (3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten]. | (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten]. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 81.
2(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. 3[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 3. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
- 4. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 5. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 6. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.