§ 81 StPO. Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. Januar 1934]
§ 81 § 81
(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Hauptverhandlung zuständig wäre. (1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. (2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung. (3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. [2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten]. (4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten].
[1. Januar 1934–31. August 1942]
1§ 81.
2(1) [1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht und dort beobachtet wird. [2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
3(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 4[2] [Sie] hat aufschiebende Wirkung.
5(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht über[schreiten].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
4. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
5. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.