§ 81d StPO. Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. September 2004] | 
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| § 81d. Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts | § 81d | 
| (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. [2] Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. [3] Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. [4] Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. | (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. [2] Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. [3] Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. [4] Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. | 
| (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt. | (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt. | 
    [1. September 2004–25. Juli 2015]
    1§ 81d. 
        
            (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. [2] Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. [3] Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. [4] Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
        
        (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.