§ 81d StPO. Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 2004] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 81d | § 81d | 
| (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. [2] Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. [3] Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. [4] Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. | (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. [2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. | 
| (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt. | (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. | 
    [1. Oktober 1950–1. September 2004]
    1§ 81d. 
        
            (1) [1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. [2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.
        
        (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.35, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.