§ 9 StPO. Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1953] |
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§ 9. Gerichtsstand des Ergreifungsortes | § 9 |
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. | Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. |
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 9. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.