§ 9 StPO. Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 9.
(1) [1] Wenn die strafbare Handlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes begangen und ein Gerichtsstand gemäß § 8 nicht begründet ist, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. [2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom Bundesgerichtshof bestimmt.
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen Tat noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes ermittelt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.5, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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