§ 94 StPO. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 94 | § 94 | 
| (1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. | (1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. | 
| (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. | (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden [sie] nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 94. 
        
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.