§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[8. November 2006]
1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
- 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
- 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
- 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
- Anmerkungen:
- 1. 8. November 2006: Artt. 223, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.