§ 8 UKlaG. Klageantrag und Anhörung

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[26. Februar 2016]
1§ 8. Klageantrag und Anhörung.
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
  • 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
2(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
  • 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
  • 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 26. Februar 2016: Artt. 7 Nr. 2, 24 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2016.

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