§ 9 UKlaG. Besonderheiten der Urteilsformel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
| [8. Juli 2004] | [1. Januar 2002] | 
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| § 9. Besonderheiten der Urteilsformel | § 9. Besonderheiten der Urteilsformel | 
| Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: | Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: | 
| 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, | 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut, | 
| 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen, | 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen, | 
| 3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, | 3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, | 
| 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. | 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. | 
    [1. Januar 2002–8. Juli 2004]
    1§ 9. Besonderheiten der Urteilsformel. Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
        
- 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
 - 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen,
 - 3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
 - 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.