Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2018]
1Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche.
  • 1. Für veröffentlichte Bücher:
    • a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
    • b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);
    • c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International Standard Book Number);
    • d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;
    • e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);
  • 2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
    • a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) -- Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen;
    • b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);
    • c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
    • d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;
    • e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG Wort;
  • 3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
    • a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen;
    • b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst;
    • c) die Datenbanken von Bildagenturen;
  • 4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für Tonträger:
    • a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek;
    • b) Informationen der Produzentenverbände;
    • c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;
    • d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken, insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deutschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau- Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München;
    • e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
    • f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken;
    • g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem Vor- oder Abspann;
    • h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertreten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage, Theater- und Opernvereinigungen;
  • 25. für Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden:
    • a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;
    • b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);
    • c) Findbücher der nationalen Archive;
    • d) Bestandsverzeichnisse von Museen;
    • e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 6, 3 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
2. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.

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