§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
  • 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
  • 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
  • 24. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
  • 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
  • 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
  • 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
  • 38. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 37, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 7, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.

Umfeld von § 108 UrhG

§ 107 UrhG. Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

§ 108a UrhG. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung