§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. Juli 1990] | [1. Januar 1975] | 
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| § 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte | § 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte | 
| (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten | Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten | 
| 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 
| 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, | 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, | 
| 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 
| 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet, | 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet, | 
| 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, | 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, | 
| 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, | 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, | 
| 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, | 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | 
    [1. Januar 1975–1. Juli 1990]
    1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
        
- 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
 - 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
 - 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
 - 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1 verwertet,
 - 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
 - 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
 - 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 144 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.