§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
    [13. September 2003]
    1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte. 
        
            (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
            
        - 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
 - 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
 - 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
 - 24. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
 - 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
 - 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
 - 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
 - 38. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
 - 2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 37, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
 - 3. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 7, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.