§ 120 UrhG. Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[30. Juni 1995]
1§ 120. 2Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten.
(1) [1] Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. [2] Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
3(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
  • 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
  • 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
3. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

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