§ 32b UrhG. Zwingende Anwendung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [7. Juni 2021] | [1. Juli 2002] | 
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| § 32b. Zwingende Anwendung | § 32b. Zwingende Anwendung | 
| Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung, | Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung, | 
| 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder | 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder | 
| 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | 
    [1. Juli 2002–7. Juni 2021]
    1§ 32b. Zwingende Anwendung. Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,
        
- 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
 - 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.