§ 79b UrhG. Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2017]
1§ 79b. Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten.
(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
(2) [1] Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. [2] Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 12, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.

Umfeld von § 79b UrhG

§ 79a UrhG. Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

§ 79b UrhG. Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

§ 80 UrhG. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler