§ 80 UrhG. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[6. Juli 2013]
1§ 80. Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler.
(1) [1] Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. [2] Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. [3] § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 2. 6. Juli 2013: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.