§ 81 UrhG. Schutz des Veranstalters

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][30. Juni 1995]
§ 81. Schutz des Veranstalters § 81. Schutz des Veranstalters
[1] Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. [2] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
[30. Juni 1995–13. September 2003]
1§ 81. Schutz des Veranstalters. Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 10, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.