§ 87 UrhG. Sendeunternehmen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. Juni 1998] | [1. Juli 1995] | 
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| § 87 | § 87 | 
| (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | 
| 1. seine Funksendung weiterzusenden, | 1. seine Funksendung weiterzusenden, | 
| 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, | 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, | 
| 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | 
| (2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | (2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | 
| (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. | (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. | 
| (4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. | 
    [1. Juli 1995–1. Juni 1998]
    1§ 87. 
        
            (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
            
        
        
    
- 1. seine Funksendung weiterzusenden,
 - 22. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
 - 33. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
 - 2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
 - 3. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
 - 4. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
 - 5. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.