§ 87 UrhG. Sendeunternehmen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
| [1. Juli 1985] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 87 | § 87 | 
| (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | 
| 1. seine Funksendung weiterzusenden, | 1. seine Funksendung weiterzusenden, | 
| 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen, | 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen, | 
| 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | 
| (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | 
| (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. | (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. | 
    [1. Januar 1966–1. Juli 1985]
    1§ 87. 
        
            (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
            
        - 1. seine Funksendung weiterzusenden,
 - 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
 - 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
 
            (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
        
        (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.