§ 4 VAG. Feststellung der Aufsichtspflicht

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[26. Juni 2021]
1§ 4. Feststellung der Aufsichtspflicht. 2[1] Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. [2] Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. [3] Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 17 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.