§ 2 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[9. Juni 1910] | [1. Januar 1902] |
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§ 2 | § 2 |
(1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. | (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. |
(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung: | (2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung: |
1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; | 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; |
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; | 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; |
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist[;] | 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist. |
4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör; | |
5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. | |
(3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. | (3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. |
[1. Januar 1902–9. Juni 1910]
1§ 2.
(1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung:
- 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
- 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
- 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist.
(3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.