§ 5 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 5.
(1) [1] Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. [2] Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
(2) [1] Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt tausend Abzüge herzustellen. [2] Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

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