§ 6 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 6.
(1) [1] Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. [2] Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.
(2) Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

Umfeld von § 6 VerlG

§ 5 VerlG

§ 6 VerlG

§ 7 VerlG