§ 100 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 2021]
1§ 100.
2(1) [1] Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. [2] Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
3(2) 4[1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. [6] § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
5(3) [1] Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 6[2] Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. [3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. [4] § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 7 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 3. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 7 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 14 Nr. 2, 28 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 5. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 7 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 6. 1. Juli 2021: Artt. 14 Nr. 2, 28 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 7. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 7 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.