§ 100 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. August 2001] | [1. Juli 1977] | 
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| § 100 | § 100 | 
| (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. | (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. | 
| (2) [1] Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. [2] Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung entsprechend. [3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden. | (2) [1] Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. [2] Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung entsprechend. [3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden. | 
| (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. | (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. | 
    [1. Juli 1977–1. August 2001]
    1§ 100. 
        
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
        
            (2) [1] Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2[2] Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung entsprechend. 3[3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Juli 1977: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 3. 1. Juli 1977: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 114 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.