§ 20 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Oktober 1972] | [1. April 1960] | 
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| § 20 | § 20 | 
| [1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. | [1] Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. | 
    [1. April 1960–1. Oktober 1972]
    1§ 20.  [1] Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.