§ 21 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. Januar 1999]
    1§ 21. 
        
            2(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
            
        
    
- 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
 - 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
 - 33. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 10, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 3. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 4. 1. Januar 1999: Artt. 27 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.