§ 21 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1999] | [1. Oktober 1972] |
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§ 21 | § 21 |
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen | Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen |
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, | 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, |
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
3. Personen, die | 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, |
nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. | 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. |
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1999]
1§ 21. Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
- 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 10, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.