§ 21 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Oktober 1972] | [1. April 1970] | 
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| § 21 | § 21 | 
| Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen | Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen | 
| 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, | 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, | 
| 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, | 
| 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, | 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, | 
| 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. | 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. | 
    [1. April 1970–1. Oktober 1972]
    1§ 21. Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen
        
- 21. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
 - 32. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
 - 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
 - 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 46, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 46, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.