§ 23 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [5. August 2009] | [1. Januar 2005] | 
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| § 23 | § 23 | 
| (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | 
| 1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, | 
| 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 
| 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, | 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, | 
| 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 
| 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, | 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, | 
| 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 
| (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | 
    [1. Januar 2005–5. August 2009]
    1§ 23. 
        
            2(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
            
        - 1. Geistliche und Religionsdiener,
 - 32. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
 - 43. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
 - 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
 - 55. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
 - 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
 
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 3. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 12 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 6 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.