§ 23 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Oktober 1972] | [1. April 1960] | 
|---|---|
| § 23 | § 23 | 
| (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen | 
| 1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, | 
| 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten, | 
| 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, | 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind, | 
| 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 
| 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, | 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, | 
| 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 
| (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | 
    [1. April 1960–1. Oktober 1972]
    1§ 23. 
        
            (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen
            
        - 1. Geistliche und Religionsdiener,
 - 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten,
 - 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind,
 - 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
 - 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
 - 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
 
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.