§ 35 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [27. Juni 2020] | [1. Januar 2002] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) [1] Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. [2] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. | (1) [1] Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. [2] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. | 
| (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung. | (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung. | 
    [1. Januar 2002–27. Juni 2020]
    1§ 35. 
        
            2(1) [1] Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. [2] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 14 Nr. 1 Buchst. a, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
 - 3. 1. Januar 2002: Artt. 14 Nr. 1 Buchst. b, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.