§ 35 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. Oktober 1967] | [1. April 1960] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. | (1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. | 
| (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung. | (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung. | 
    [1. April 1960–1. Oktober 1967]
    1§ 35. 
        
            (1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
        
        (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.