§ 50 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [26. August 2009] | [17. Dezember 2006] | 
|---|---|
| § 50 | § 50 | 
| (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug | (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug | 
| 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, | 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, | 
| 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, | 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, | 
| 3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung[,] | 3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung[,] | 
| 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen[,] | 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen[,] | 
| 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, | 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, | 
| 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. | 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
| (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. | (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. | 
    [17. Dezember 2006–26. August 2009]
    1§ 50. 
        
            (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
            
        
        - 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
 - 22. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
 - 33. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung[,]
 - 44. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen[,]
 - 55. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages,
 - 66. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.
 
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
 - 2. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 23 Nr. 2, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
 - 3. 1. Januar 2005: Artt. 11 Nr. 23, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
 - 4. 18. Oktober 2005: Artt. 2, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. August 2005, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer 65 vom 21. Oktober 2005 Seite 3007.
 - 5. 17. Dezember 2006: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
 - 6. 17. Dezember 2006: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
 - 7. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 7, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.