§ 50 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 50 | § 50 |
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug | (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug |
1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, | 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, |
2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, | 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, |
3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung[,] | 3. (weggefallen) |
4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. | 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. | (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 50.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
- 22. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
- 33. (weggefallen)
- 44. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 23 Nr. 2, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
- 3. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 7, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 14 Nr. 3, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001, Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 7, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.