§ 81 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[19. Juli 2024][1. Januar 2018]
§ 81 § 81
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. [3] § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
[1. Januar 2018–19. Juli 2024]
1§ 81.
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2[2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
3(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. Januar 2018: Artt. 5 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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