§ 81 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. April 2005] | [1. April 1960] | 
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| § 81 | § 81 | 
| (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. | (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. | 
| (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | 
    [1. April 1960–1. April 2005]
    1§ 81. 
        
            (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
        
        (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.