§ 87a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [1. September 2004] | [1. Januar 1991] | 
|---|---|
| § 87a | § 87a | 
| (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | 
| 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 
| 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | 
| 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; | 
| 4. über den Streitwert; | 4. über den Streitwert; | 
| 5. über Kosten; | 5. über Kosten. | 
| 6. über die Beiladung. | |
| (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. | (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. | 
| (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | 
    [1. Januar 1991–1. September 2004]
    1§ 87a. 
        
            (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
            
        - 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
 - 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
 - 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
 - 4. über den Streitwert;
 - 5. über Kosten.
 
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
        (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 18, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.