§ 73 VwVfG. Anhörungsverfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73. Anhörungsverfahren.
(1) [1] Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. [2] Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. [3] Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
  • 1. Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und
  • 2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen.
[2] Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung. [3] Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. [4] Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. [5] Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) [1] Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. [2] In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
  • 1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,
  • 2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind,
  • 3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
  • 4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • 5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  • 6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können,
  • 7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und
  • 8. während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.
(4) [1] Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. [2] Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 7, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.