§ 73a VwVfG. Behördenbeteiligung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73a. Behördenbeteiligung.
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf.
(2) [1] Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. [2] Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. [3] Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 8, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.

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